AGB
Geltungsbereich
1. Lieferungen und Leistungen der Fertigungsgerätebau Adolf Steinbach GmbH & Co. KG (im folgenden FGB) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Bedingungen der Kunden, insbesondere deren Allgemeine Einkaufsbedingungen gelten nur, soweit sie ausdrücklich schriftlich von FGB anerkannt sind.
3. Alle Erklärungen aufgrund dieses Vertrages bedürfen der Schriftform (auch Telefax). Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Insbesondere bedürfen Erklärungen der Vertreter, Handels- und Außendienstmitarbeiter und sonstiger Mitarbeiter von FGB zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von FGB.
Angebot, Vertragsschluss
Alle Angebote von FGB sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung des Vertragsschlusses durch FGB oder durch die Lieferung der bestellten Ware zustande, unabhängig ob zuvor ein Angebot von FGB vorlag.
Preise, Nebenkosten
1. Die Preise sind Bruttopreise in Euro zzgl. der bei Lieferung geltenden Mehrwertsteuer. Erfolgt die Lieferung vertragsgemäß später als 4 Monate nach Vertragsschluss, so kann FGB die Preise an veränderte Materialkosten, Lohnkosten und sonstige veränderliche Kostenbestandteile anpassen.
2. Bei einer niedrigeren Auslastung der Lastzüge als 20-25t (bzw. bei Solofahrzeugen 7-14t) erhöhen sich die Preise um die anteiligen Transportkosten.
3. Die Frachtsätze von FGB richten sich nach den „Richtsätzen für den Transport schüttbarer Güter in Bayern des Landesverbandes bayerischer Transportunternehmen e.V. in der am Tage der Lieferung gültigen Fassung.
4. Der Kunde trägt die Kosten aller über Anliefern und Abkippen hinausgehenden Maßnahmen zu den bei FGB üblicherweise berechneten Sätzen. Er trägt die Kosten von Liefererschwernissen, z.B. Eis, Schneefall, Glätte, schlechte Straßenverhältnisse, Gestellung von Solofahrzeugen. Wartezeiten des Beförderungspersonals an den Baustellen über ½ Stunde werden entsprechend den unter 3.d) genannten Frachtsätzen berechnet.
Zahlung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
1. Zahlungsziel: sofort ohne Abzug bei Lieferung der Ware und Rechnungsstellung. Maßgeblich ist der Zugang der Rechnung.
2. Bei einem Auftragswert über € 5.000,00 gelten folgende Zahlungsziele: 1/3 des Preises sofort nach Bestellung und Zugang einer Teilrechnung für die Bereitstellung des erforderlichen Rohmateriales; 1/3 des Preises bei Anlieferung und Stellung einer Teilrechnung; Restzahlung sofort nach Stellung einer Gesamtrechnung.
3. Eine Aufrechnung seitens des Kunden ist nur möglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden gegen FGB.
Zahlungsverzug, Verzugsfolgen
1. Mit Überschreiten des Zahlungsziels kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Ist der Kunde Verbraucher, so kommt er spätestens nach Ablauf von 30 Tagen seit Zugang der Rechnung in Verzug.
2. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden sämtliche Forderungen von FGB gegen diesen Kunden, auch aus anderen Verträgen, sofort zur Zahlung fällig. FGB hat in diesem Fall das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder auch ohne Rücktritt die in ihrem Eigentum stehende gelieferte Ware herauszuverlangen (Sicherungsfall, s.u. 9.a)
3. Bei vereinbarter Ratenzahlung kann FGB den offenen Restbetrag nur dann insgesamt fällig stellen, wenn der Kunde mit mehr als zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in einer Höhe von mindestens 10% der Gesamtsumme in Verzug kommt.
4. Der Kunde hat die fällige Schuld während des Verzuges mit 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; ist der Kunde Verbraucher, so gelten 5 Prozentpunkte. Ein Anspruch von FGB auf Ersatz eines Verzugsschadens bleibt unberührt.
5. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann FGB weitere Warenlieferungen an den Kunden von der vorherigen Befriedigung der fälligen Forderungen oder nach ihrer Wahl von der Gestellung einer banküblichen Sicherheit abhängig machen.
§ 648 a BGB, Vorleistungspflicht des Kunden
1. § 648a BGB findet zu Gunsten von FGB entsprechende Anwendung.
2. Werden Umstände bekannt, die die Leistungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere die Einleitung eines Insolvenzverfahrens, so kann FGB die Erfüllung der vertraglichen Lieferpflichten von der vollständigen Zahlung des vertraglich vereinbarten Kaufpreises oder der Gestellung banküblicher Sicherheiten abhängig machen.
Lieferung, Liefertermine, Unmöglichkeit der Lieferung
1. Die Liefertermine sind unterschiedlich und können je nach Produkt 1-12 Werktage betragen. Eine Lieferung ist auch dann rechtzeitig, wenn sie in angemessener zeitlicher Nähe zu dem angegebenen Liefertermin beim Kunden eingeht. Hat der Kunde die Ware vereinbarungsgemäß beim Lager oder der Betriebsstätte von FGB abzuholen, so ist die Leistung von FGb rechtzeitig, wenn FGB die Ware zum vereinbarten Termin am Abholort bereitstellt und den Kunden hiervon informiert.
2. FGB ist berechtigt, Teilmengen zu leisten.
3. Verzögerungen während der Herstellung und während des Transportes der Ware, auf die FGB unter Beachtung eigenüblicher Sorgfalt keinen Einfluss hat, verlängern die Lieferfrist und führen nicht zu einer Verspätung der Leistung. Hierzu gehören insbesondere Fälle höherer Gewalt, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Streiks, Rohstoffmangel, behördliche Verfügungen, Mobilmachung, Krieg, Brand, unverschuldeter Stromausfall, etc. bei FGB, ihren Zulieferanten oder dem Transportunternehmen.
4. Wird die Leistung von FGB durch die vorstehend beschriebenen Umstände unmöglich, so kann FGB vom Vertrag zurücktreten.
5. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass in seinem Einflussbereich die Anlieferung der Ware durch die FGB technisch möglich ist. Die Unmöglichkeit der Anlieferung, z.B. infolge Unbefahrbarkeit der Wege, etc., steht dem Annahmeverzug gleich. Die Lieferzeit verlängert sich um den dadurch entstehenden Zeitverlust. FGB kann den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen.
Eigentumsvorbehalt und Sicherungseigentum
1. FGB behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren vor, bis der Kunde alle Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich aus laufender Rechnung), die aus der Geschäftsverbindung entstanden sind, erfüllt hat. Das Eigentum von FGB ist voll gültiges Sicherungseigentum. Der Kunde besitzt insoweit für FGB als Verwahrer nach den nachfolgenden Regeln.
2. Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Kunde nur dann zur Verfügung über die Ware berechtigt, wenn er die Ware in seinem regulären Geschäftsbetrieb weiter veräußert oder weiterverarbeitet. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes und des Sicherungseigentums auf seine Kosten gegen Diebstahl, Verderb, etc. zu versichern.
3. Wird die Ware zulässigerweise be- oder verarbeitet, erfolgt dies für FGB als Hersteller, der dadurch unter Ausschluss von § 950 BGB Eigentümer der bearbeiteten bzw. neuen Ware wird. Verbindlichkeiten entstehen für FGB hieraus nicht. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Waren, wird FGB Miteigentümer im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Ware zu dem Wert der anderen Waren im Zeitpunkt des Beginns der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Der Kunde besitzt die be- bzw. verarbeitete Ware für FGB als Verwahrer.
4. Verliert FGB durch die Weiterveräußerung, die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Ware oder die Weiterveräußerung der zulässigerweise weiterbearbeiteten Ware sein Eigentum, so tritt der Kunde bereits jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung der Ware zu dem Teil an FGB ab, der dem Miteigentumsanteil von FGB an der Ware entspricht. Verliert FGB aus einem anderen Grund das Eigentum an der Ware, so tritt der Kunde bereits jetzt das Eigentum an den, für die Ware erlangten Surrogaten bzw. die als Surrogat erlangten Ersatzforderungen (z.B. Ansprüche gegen die Versicherung) zu dem Teil an FGB ab, der dem Miteigentumsanteil von FGB an der Ware entspricht.
5. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, FGB Auskunft über seine Vertragspartner und die Forderungen gegen diese aus der Weiterveräußerung zu geben und auf Verlangen von FGB die Abtretung der Forderungen aus Weiterveräußerung gegenüber diesen Vertragspartnern offen zu legen.
6. Für den Fall, dass FGB das Eigentum an der Vorbehaltsware verliert und dass der Kunde (und damit FGB) keine Ausgleichsforderung oder ein sonstiges Surrogat erlangen, übereignet der Kunde bereits hiermit sein Warenlager zur Sicherung der Kaufpreisforderung an FGB.
7. Bei einem Zugriff Dritter (Pfändung etc.) auf die Vorbehaltsware oder die Sicherungsrechte hat der Kunde FGB sofort Mitteilung zu machen.
Gewährleistung
1. FGB leistet binnen eines Jahres nach Lieferung Gewähr davor, dass die gelieferte Ware bei Gefahrübergang nicht mit Mängeln behaftet ist. Ist der Kunde Verbraucher, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Werden die Waren entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für Bauwerke verwendet und verursachen sie deren Mangelhaftigkeit, so beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre.
2. Ein Mangel ist dabei jede nicht unerhebliche Abweichung von der im Vertrag vereinbarten bzw. gewöhnlichen Beschaffenheit.
- Die Darstellungen in Werbeangaben, Prospekten, Warenbeschreibungen und sonstiger Korrespondenz geben nicht den vertraglich geschuldeten Sollzustand der Waren an, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
- FGB gewährleistet nicht, dass die gelieferte Ware für die spezifischen Zwecke des Kunden, insbesondere für die Verwendungsabsicht des Kunden tauglich ist.
- Die Angaben bestimmter Eigenschaften im Vorfeld des Vertrages oder im Vertrag sind keine Zusicherungen bestimmter Eigenschaften oder Garantien. Zusicherungen liegen nur vor, wenn sie in einer schriftlichen Vereinbarung getroffen und als solche bezeichnet wurden.
- Maßabweichungen in den Grenzen der bei Vertragsschluss jeweils gültige VOB/C DIN 18332 sind kein Mangel.
3. Besteht zwischen den Parteien Streit über das Vorliegen eines Mangels, so entscheidet bei Gewichtsabweichungen die Wägung mittels geeichter Waage; bei allen anderen Mängeln, insbesondere Abweichungen in der physikalischen oder chemischen Zusammensetzung wird in Gegenwart eines Vertreters von FGB (RG MIN) eine Warenprobe entnommen und von beiden Parteien untersucht. Weichen die Analyseergebnisse voneinander ab, entscheidet (im Verkehr zwischen Unternehmern) eine neutrale Schiedsanalyse einer Materialprüfungsanstalt oder einer Technischen Hochschule, der sich die Parteien hiermit unterwerfen.
4. Rügeobliegenheit, Ausschlussfrist
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen. Zeigt er offensichtliche Mängel nicht unverzüglich nach der Untersuchung schriftlich an, so verliert er alle Gewährleistungsansprüche hinsichtlich dieser Mängel. Die bloße Geltendmachung von Gewährleistungsrechten hindert nicht den Eintritt der Verjährung.
5. Gewährleistungsrechte
- Dem Kunden steht zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei FGB nach seiner Wahl die Ware nachbessern oder eine neue Ware liefern kann. Bei Verbraucherverträgen steht das Wahlrecht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Verbraucher zu.
- Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch kann der Kunde FGB eine angemessene Frist von mindestens zwei Wochen zur erneuten Nacherfüllung setzen. Nach erfolglosem Fristablauf hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist daneben ausgeschlossen.
6. Erbringt FGB eine Nacherfüllungsleistung, so beginnt die Verjährungsfrist hierdurch weder erneut, noch wird sie gehemmt.
Haftung, Schadensersatz
1. FGB haftet nur für vorsätzlich und fahrlässig verursachte Schäden.
2. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – gleich aus welcher Haftungsnorm – ist ausgeschlossen. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht ist die Haftung für solche unmittelbare Schäden, mit denen vernünftigerweise nicht gerechnet werden konnte, oder auf deren Eintreten die FGB keinen Einfluss hat, ausgeschlossen, und im Übrigen in der Höhe auf die doppelte Vertragssumme (Kaufpreis) beschränkt. Die Haftung von FGB für mittelbare Schäden und Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
3. Die Haftung von FGB für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit ist auf Fälle einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beschränkt.
4. Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung bleiben unberührt.
5. Alle Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungs- und Verpflichtungsgehilfen von FGB.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Erfüllungsort ist der Firmensitz von FGB in 97616 Salz/Bad Neustadt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2. Es gilt deutsches Recht.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Landgericht Schweinfurt, Kammer für Handelssachen. FGB kann jedoch den Kunden auch vor einem anderen Wahlgerichtsstand verklagen.
Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO, Art. 13 Abs. 2 ADR-RL und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.